Endlich wird es wieder Frühling. Doch die Freude ist bei einigen getrübt. Etwa jeder vierte Deutsche leidet unter Heuschnupfen. Doch nur etwa jeder sechste würde sich selbst als Allergiker einordnen. Diese Diskrepanz ist nicht weiter verwunderlich. Viele leiden nur eine kurze Zeit im Jahr unter Symptomen wie tränenden Augen oder einer Schnupfennase. Nach dem Besuch beim Arzt behelfen sich die Betroffenen mit leichten Allergiemitteln über die Saison. Eine besondere Beeinträchtigung spüren sie dabei nicht und als Allergiker verstehen sie sich daher auch nicht.
Was im Grunde kein großes Thema ist, kann unter Umständen eine existentielle Krise heraufbeschwören. Nämlich dann, wenn eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen wurde und im Versicherungsantrag die scheinbar banale „Rotznase“ nicht mit angegeben ist.
Vorvertragliche Anzeigepflicht
Gemäß den Vertragsbedingungen hat der Antragsteller in dem Versicherungsantrag ALLE Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Werden Angaben verschwiegen, so kann der Versicherer von dem Vertrag zurücktreten oder diesen anfechten. Nun prüft aber die Versicherung nicht bei Vertragsabschluss, ob die Angaben vollständig oder wahrheitsgemäß sind. Der Vertrag wird policiert wie beantrag und der Versicherungsnehmer bezahlt fortan seine Beiträge.
Detaillierte Prüfung erst bei Leistungsantrag
Wird jedoch die Berufsunfähigkeitsrente beantragt, unterzieht der Versicherer den Versicherungsvertrag einer grundlegenden Prüfung. Dazu gehört auch der Abgleich der seinerzeit beantworteten Fragen mit den Informationen der Krankenversicherung und der behandelnden Ärzte. Spätestens jetzt fällt auf, dass der Versicherungsnehmer unter Allergiesymptomen litt. Unabhängig davon, ob nun ein kausaler Zusammenhang zwischen der Allergie und der Erkrankung, die zur Berufsunfähigkeit führte besteht, kann der Versicherer nun den Vertrag anfechten oder davon zurücktreten.
Der Verlust dieser existentiellen Versicherung bei einer schweren Erkrankung stellt die Betroffenen vor große Probleme. Um dies zu vermeiden, geben Sie unbedingt bei der Beantragung einer Versicherung alle Erkrankungen an und nutzen Sie ggf. Beiblätter. Da der Rückfragezeitraum bis zu zehn Jahre beträgt, nehmen Sie bei den behandelnden Ärzten Akteneinsicht – Sie haben ein Recht darauf. Sollten Sie sich nicht mehr an alle Ärzte in dem Zeitraum erinnern können, kann Ihnen evtl. Ihre Krankenversicherung weiterhelfen.
Zu Ihrem eigenen Schutz – lassen Sie sich besser nicht auf etwaige Beschwichtigungen des Versicherungsvermittlers ein, dass Sie Bagatellen nicht anzugeben hätten. Das Recht, darüber zu entscheiden, ob eine Erkrankung vernachlässigt werden kann, obliegt einzig und allein dem Versicherer.