Den meisten Menschen wird die Bedeutung ihrer Patientenakte oftmals erst klar, wenn sie bei ihrem Versicherer einen Antrag auf Leistungen stellen. Beispielsweise aus einem Berufsunfähigkeits-Versicherungsvertrag. Hier steht dem Versicherer das Recht zu, eine eventuelle vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung zu überprüfen. Zu diesem Zweck bekommt der Versicherer Einsicht in die Patientenakte, sofern der Versicherungsnehmer seine Einwilligung dazu erteilt. Zwar ist der Versicherungsnehmer nicht gezwungen, seine Einwilligung zu erteilen, verweigert der Versicherungsnehmer jedoch gänzlich die Weitergabe der Unterlagen, so kommt der Versicherungsnehmer seinen vertraglichen Obliegenheiten nicht nach. Die Folge ist, dass der Versicherer die Berufsunfähigkeitsrente verweigert.
Rechtsgrundlage für Ihren Anspruch
Es sind unzählige Fälle bekannt, in denen Ärzte die Herausgabe der Patientenakte verweigern oder auch gar nicht auf Anfragen reagieren. Doch hier ist es wichtig zu wissen:
Der Herausgabeanspruch ist in § 630g BGB „Einsichtnahme in die Patientenakte“ eindeutig geregelt. Dort heißt es:
(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. […].
(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
Der Gesetzgeber hat in dem Kapitel des Bürgerlichen Gesetzbuches „Behandlungsvertrag“ den Anspruch des Patienten normiert und gesehen, dass die erhobenen Daten des Arztes dem Patienten transparent offenbart werden müssen. Der Patient muss jedoch dem Arzt die für die Herausgabe entstandenen Kosten ersetzen.
Recht auf lesbare Kopie der Akte
So hat beispielsweise auch das Amtsgericht München jüngst in einem Urteil (Urteil vom 06.03.2015, Az.: 243 C 18009/14) darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Herausgabe der Patientenunterlagen in Kopie nur dann erfüllt ist, wenn der Arzt sämtliche Unterlagen in lesbarer Kopie zur Verfügung stellt. Laut Gericht besteht auch bei einer noch offenen Behandlungsrechnung kein Zurückbehaltungsrecht.
Wenn Versicherungsnehmer ihre Akte erhalten, sollten sie dann vor allem darauf achten, dass dort nur Behandlungen aufgeführt werden, die tatsächlich auch durchgeführt wurden. Auch kann der Versicherungsnehmer den Arzt direkt ansprechen und fragen, warum eine Diagnose in der Patientenakte steht, diese dem Patienten jedoch nicht mitgeteilt wurde. Dieses führt nicht nur zu einer transparenten Behandlung, sondern auch im Versicherungsfall dazu, dass der Versicherungsnehmer keine Überraschungen mit und in seiner Patientenakte erlebt.
Recht auf Patientenquittung
Damit aber nicht genug. Aus der Patientenakte geht noch nicht hervor, welche Leistungen der Arzt bei der Krankenkasse tatsächlich abgerechnet hat. Während Privatpatienten durch die Rechnungsstellung immer auf dem laufenden sind, blieb dies den gesetzlich versicherten Patienten lange Zeit verborgen. Bereits 2012 wurden jedoch die Rechte der Kassenpatienten gestärkt. Es besteht seit dem der Anspruch eine Patientenquittung. Dort werden die voraussichtlichen Kosten bescheinigt, die mit der Krankenkasse abgerechnet werden. Viele Kassen stellen sogar auf einer passwortgeschützten Kundenseite die abgerechneten Leistungen zur Verfügung.
Wer also zu gesunden Zeiten den Überblick behält, erspart sich viel Ärger in den schlechten Zeiten.