Wann genau die gesetzliche Unfallversicherung greift, ist immer wieder Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen. So musste unlängst das Sozialgericht Hannover über einen interessanten Fall entscheiden, der sich mit der Frage beschäftigt: Was zählt überhaupt als Arbeitsweg, wenn ich im Homeoffice arbeite?
Der konkrete Fall handelte von einer Mutter, die ihr Kind in den Kindergarten gebracht hatte und auf dem Weg zurück in ihre Wohnung, sprich ihrem Arbeitsort, in einen Unfall verwickelt wurde. Die Besonderheit: Die Frau arbeitet von ihrer Wohnung aus für ihren Arbeitgeber, sie war also auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte.
Die Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall jedoch nicht als Arbeitsunfall an. Gegen den ablehnenden Bescheid legte die Frau keinen Widerspruch ein, denn ihre Krankenkasse hatte die Heilbehandlungskosten schließlich übernommen. Die Krankenkasse aber war dabei davon ausgegangen, dass ein Arbeits- oder Wegeunfall vorlag. Also verlangte sie ihre Kosten von knapp 20.000 Euro von der Berufsgenossenschaft zurück. Der Fall landete so letztendlich vor Gericht.
Das Urteil
Das Sozialgericht Hannover wies die Klage ab (Aktenzeichen: S 22 U 1/15). Die Begründung: Beim Homeoffice gibt es grundsätzlich keinen Arbeitsweg und dementsprechend auch keine Umwege, die in den gesetzlichen Schutz miteinbezogen werden könnten. Die Frau hatte den Weg von und zu ihrer Wohnung allein zur Unterbringung ihres Kindes unternommen. Ohne die Kinder hätte sie unmittelbar zu Hause bleiben und mit ihrer Arbeit beginnen können. Zuständig bleibt dann wie bei anderen Unfällen auch die gesetzliche Krankenversicherung.