Ein Krankentagegeldversicherer kürzte den vertraglich vereinbarten Tagessatz, weil der Versicherte in einem Jahr weniger verdient hatte. Dabei berief sich die Versicherung auf eine Klausel in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat dazu jetzt ein Urteil gesprochen.
Dem Urteil der Karlsruher Richter zur Folge dürfen Anbieter einer Krankentagegeldversicherung zukünftig vertraglich vereinbarte Leistungen wie den Tagessatz nicht ohne Weiteres kürzen. Dies gilt auch, wenn der Versicherte weniger Einkommen als beim Vertragsabschluss erzielen konnte – weil er etwa als Selbstständiger weniger Einnahmen hat.
Die Versicherer können sich nicht mehr auf eine entsprechende Klausel in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen berufen. Denn, diese ist unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil (Az.: IV ZR 44/15), wie der Bund der Versicherten berichtet.
Im verhandelten Fall wollte sich ein selbstständiger Ofensetzer- und Fliesenlegermeister gegen Einkommenseinbußen im Krankheitsfall absichern. Er vereinbarte mit dem Versicherer einen Tagessatz von 100 Euro. Nachdem der Mann seinem Versicherer einen Einkommensbescheid vorgelegt hatte, verringerte dieser den Tagessatz von 100 auf 62 Euro. Und verwies auf eine entsprechende Klausel in den Vertragsbedingungen. Demnach sei für die Berechnung des Nettoeinkommens der durchschnittliche Verdienst der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder der Antragstellung maßgebend.
Die Richter erklärten diese Klausel nun für unwirksam. Dem Versicherungsnehmer müsse das einseitige Recht auf Herabsetzung der Versicherungsleistung bereits vor Vertragsabschluss besser und in aller Deutlichkeit erklärt werden.