Die Arbeitsunfähigkeits-Klausel (AU-Klausel) verspricht bei einer länger anhaltenden Arbeitsunfähigkeit unter bestimmten Bedingungen eine Rentenzahlung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese Klausel ist zwar in wenigen Vertragswerken der Versicherer zu finden, jedoch auf Grund ihrer möglichen Vorteile für Versicherungsnehmer umso interessanter.
Das Analysehaus Franke und Bornberg sieht im Bereich der AU-Klausel unter bestimmten Bedingungen einen Vorteil für den Versicherungsnehmer, nämlich dann, wenn durch eine längerfristige AU finanzielle Engpässe entstehen, eine BU (noch) nicht beantragt oder entschieden ist und die Krankenkasse oder der private Krankenversicherer die Zahlung von Krankengeld und Krankentagegeld einstellt.
Denn, hat ein Versicherer die AU-Klausel in sein Vertragswerk integriert, kann bereits bei Einreichen eines so genannten ‚Gelben Scheines‘ beim Versicherer vorläufig und rückwirkend eine BU- Rente genehmigt werden. Dies gilt bei einer durchgängig bescheinigten Arbeitsunfähigkeit über sechs Monate. Der Versicherer kann dann über das Nachprüfungsverfahren über die BU entscheiden und die Zahlungen entweder fortführen oder bei nicht erfüllen der BU Bedingungen im Vertragswerk diese wieder einstellen.
Welche Versicherungsgesellschaft bietet diese Option in Form einer AU-Klausel aktuell an?
Sie ist beispielsweise bei den Versicherungsgesellschaften Allianz, Condor, Generali, Gothaer und Nürnberger fest verankert und bei der Alten Leipziger, Continentale, LV1871 sowie beim VolkswohlBund als Option gegen Mehrpreis erhältlich.[1]
[1] http://www.franke-bornberg.de/blog/aksauklausel/, Stand 13.01.16