Wer Angehörige zu Hause pflegt, der leistet einen enormen Beitrag für unsere Solidargemeinschaft. Einer aktuellen Befragung des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden zu Folge werden Deutschlandweit über 70 Prozent der pflegebedürftigen Menschen im häuslichen Umfeld gepflegt.
Die Pflege im vertrauten heimischen Kontext ist für viele erkrankte Menschen oft ein Segen und kann wesentlich dabei helfen, zur Genesung beizutragen. Für manche ist es der einzige Weg, eine bezahlbare und würdevolle Betreuung zu gewährleisten. Dennoch, die pflegenden Freunde oder Angehörigen nehmen viele Risiken auf sich. Neben dem Risiko durch die Belastung selbst krank zu werden, steht die Tatsache, dass die meisten Unfälle dort passieren, wo sie pflegen: zu Hause.
Diesen Tatsachen hat auch der Gesetzgeber versucht, Rechnung zu tragen. Die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ist mit den Neuregelungen im Familienpflegezeitgesetz und im Pflegezeitgesetz deutlich verbessert worden. Beschäftigte erhalten seit dem 1. Januar 2015 mehr zeitliche Flexibilität und Sicherheit, um Angehörige zu pflegen. Dazu zählt unter anderem einen gesetzlichen Unfallschutz.
Wer ist zuständig?
Für eine nichterwerbsmäßig Pflege ist grundsätzlich der jeweilige kommunale Unfallversicherungsträger am Wohnsitz des Pflegbedürftigen zuständig.
Wer gilt als Pflegebedürftig?
Pflegebedürftigkeit wird in Deutschland in die sogenannten Pflegestufen 1 bis 3 eingeteilt. Als Pflegebedürftig gilt, wer mindestens sechs Monate erheblich hilfebedürftig und aufgrund einer Krankheit oder Behinderung auf regelmäßige Hilfe angewiesen ist.
Ab wann besteht der Schutz?
Der Unfallversicherungsschutz besteht bereits ab Beginn der Pflegetätigkeit, eine Anmeldung ist nicht nötig. Die Versicherung ist kostenlos und wird ganz aus Steuermitteln finanziert.
Was ist zu beachten?
Für den Fall des Falles ist wichtig zu klären, in welchem Rahmen der Unfall passiert ist. Versichert sind nur Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der pflegerischen Tätigkeit stehen. Grundsätzlich gilt, kommt eine Tätigkeit ausschließlich der zu pflegenden Person zu Gute, gilt der Versicherungsschutz. Für private Unternehmungen, Spaziergänge oder etwa die Begleitung zu kulturellen Veranstaltungen, besteht kein Versicherungsschutz. Auch gilt es darauf zu achten, dass die Tätigkeiten lediglich für den Pflegebedürftigen ausgeführt werden und nicht etwa für die ganze Familie, wie beispielsweise bei einem Einkauf.