Immer wieder wird die Patientenakte zum Streitfall. Dies geschieht im Leistungsfall vor allem dann, wenn Versicherer die Angaben ihrer Kunden prüfen.
Hier ein Beispiel:
Peter Meier, 48 Jahre alt, seit Jahren chronisch an einer Depression erkrankt und daher nicht länger in der Lage, seiner gewohnten Tätigkeit als Bankangestellter nachzugehen. Bereits vor Jahren hat er für so einen Fall vorgesorgt und eine Berufsunfähigkeitsversicherung, kurz BU, bei einem großen deutschen Versicherungskonzern abgeschlossen. Jetzt benötigt er dringend die Rentenleistung aus dieser Versicherung und stellt so bei seinem Versicherer einen Rentenantrag.
Doch, dem Versicherer steht jetzt das Recht zu, eine eventuelle vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung, das heißt, beispielsweise bei Vertragsbeginn möglicherweise verschwiegene oder falsch gemachte Angaben, zu überprüfen.
Herr Meier hat zwar prinzipiell die Möglichkeit dies zu verweigern, würde so jedoch seinen vertraglichen Obliegenheiten nicht nachkommen, mit der Folge, dass die Vertragsleistungen des Versicherers nicht erfüllt werden müssen- also kein Geld für Herrn Meier.
Doch nicht nur die Kunden selbst können sich weigern, ihre Akten herauszugeben. Oft sind es auch Ärzte, die sich weigern, die Patientenakte freizugeben. Dennoch, der Herausgabeanspruch ist eindeutig geregelt. So findet man in § 630g BGB „Einsichtnahme in die Patientenakte“ einen klaren Hinweis, wenn es heißt:
(1)“ Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. […].“
(2) „Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.“
Herr Meier fordert auf dieser Grundlage also zunächst seine Akte ein. Da er weiß, dass Ärzte hin und wieder zu Abrechnungszwecken Diagnosen in Patientenakten vermerken, die so gar nie gestellt wurden, prüft er diese genau.
Wichtig: Versicherungsnehmer sollten immer darauf achten, dass in Patientenakten nur Behandlungen aufgeführt werden, die tatsächlich auch durchgeführt wurden. Der Versicherungsnehmer sollte im Falle des Falles seinen behandelnden Arzt direkt ansprechen und fragen, warum eine Diagnose in der Patientenakte steht, diese dem Patienten jedoch nicht mitgeteilt wurde.
Bei Herrn Meier nimmt letztendlich alles ein gutes Ende. Die Diagnosen in seiner Patientenakte stimmen mit denen, die er bei Vertragsabschluss angegeben hat, überein. Es gibt also zumindest was die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung anbelangt, grünes Licht in Richtung Genehmigung der Ansprüche aus seiner BU. Für alle anderen Fragen und Schritte zur Antragstellung, ebenso wie bei Fragen zur Patientenakte und einer möglichen Anzeigepflichtverletzung ist es immer ratsam, bereits im Vorfeld einen Experten wie die Socialsolvent hinzuzuziehen. Das hat auch Herr Meier getan und kann jetzt mit dem erfolgreich gestellten Antrag auf Leistungen, finanziell entspannt sich ganz auf seine Genesung konzentrieren.