Bereits im letzten Beitrag haben wir ausführlich über das Hinweis – und Informationssystem, mit Sitz in Baden-Baden, berichtet. Im Folgenden wird es darum gehen, den juristischen Kontext, in den das HIS eingebettet ist, näher zu betrachten – im Besonderen ein Gerichtsurteil, welches exemplarisch darstellt, wann und wie viele Ihrer Daten letztendlich in die Datei eingetragen werden dürfen.
Das Amtsgericht und das Landgericht Kassel beschäftigten sich hierzu unlängst mit einem Fall aus dem Bereich der Unfall- bzw. Kfz Versicherung und kamen bezüglich einer bereits vorgenommenen Eintragung in der HIS Datenbank zu einem rechtskräftigen Urteil (Landgericht Kassel, vom 15.02.2014-1, S. 172/13). Dieses Urteil, in dem die Eintragung von Kfz-Kennzeichen und Fahrzeug Identifizierungsnummer eines Unfallopfers für zulässig erklärt wurde, folgt folgender Argumentation:
Das Bundesdatenschutzgesetz, kurz BDSG, kommt hier zu keiner Anwendung, da die oben genannten Daten für das Amtsgericht Kassel nicht personenbezogen sind. Dennoch, selbst wenn diese Daten personenbezogen wären, folgert das Gericht weiter, ist die Speicherung zulässig. Denn laut § 29 des BDSG ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung zu erheben und zu speichern.
Darüber hinaus entstehen entgegen der Annahme des Klägers, dem Versicherten keine Nachteile bezüglich seiner Risikoeinstufung für neue Verträge, da die hinterlegten Daten keine wesentlichen Erkenntnisse für eine Risikountersuchung darstellen würden.
Das Gericht sah es darüber hinaus als erwiesen an, dass durch das System des HIS etwaige betrügerische Absichten durch eine Abschreckungswirkung der Speicherung verhindert werden können, ließ aber offen, ob dies im erhofften Umfang geschehe.
Hieraus ergibt sich unter anderem die Frage, ob die vom Gericht und der Versicherungswirtschaft festgestellte Abschreckungswirkung tatsächlich ein wesentliches Argument für die Datenbank darstellt, da diese doch den meisten Versicherten kaum ein Begriff ist. Eine Erhebung zum Bekanntheitsgrad des HIS würde sich als hilfreich erweisen und das Argument womöglich deutlich abschwächen. Darüber hinaus stellt sich auch die Frage nach der Einschätzung der Gerichte bezüglich der Sensibilität von Daten. Mögen Kfz-Kennzeichen noch als unsensible Daten gelten, kann dies bei medizinischen Daten, beispielsweise bei einer Berufsunfähigkeit nicht mehr der Fall sein.
Abschließend bleibt dem Verbraucher lediglich die Abfrage der Datenbank und die Möglichkeit falsch eingetragene Daten zu löschen. Von diesem Recht sollten Sie Gebrauch machen.