Viele Betroffene stellen sich die Frage, wann überhaupt eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Vertragsbedingungen vorliegt. Oft sind sich die Versicherten unsicher, ob sie überhaupt einen Antrag auf Leistung stellen können oder ziehen diesen im Zweifel sogar zurück.
Die Versicherungsbranche berichtet selbst von beinahe 40 Prozent fallengelassenen und nicht weiter verfolgten Anträgen. [1] Wie viele hiervon auf verunsicherte Kunden zurückzuführen sind, bleibt leider unklar, dennoch berichten auch andere Experten und Anwälte von der bestehenden Verunsicherung der Kunden.
So etwa das Online Forum Anwalt.de, wenn es wesentliche Gerichtsurteile zur Feststellung einer BU nennt.
Hier die Urteile zur BU im Überblick:
- „Prüfungsmaßstab ist dabei weder der erlernte Beruf an sich, noch der im Versicherungsvertrag angegebene Beruf. Auch ein zwischenzeitlich aufgegebener Beruf ist nicht unbedingt ausschlaggebend. Allein der zuletzt konkret ausgeübte Beruf zählt als Maßstab.“
OLG Hamm, Urteil vom 10.11.10, Az. 1-20 U 64/10
- „Der Versicherte hat seine Berufstätigkeit nach Art, Umfang und Häufigkeit der regelmäßig anfallenden Arbeiten sowie ihren Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit konkret zu beschreiben, da dieses zu seiner Vortrags- und Beweislast gehört.“
OLG Köln, Urteil vom 27.02.08, Az. 5 U 237/06
- „Die reine Angabe des Berufstyps reicht leider nicht. Genauso wenig ist die reine Angabe (s)einer Arbeitszeit ausreichend. Der Versicherte hat dabei dem Versicherer einen „minutiösen Stundenplan“ vorzulegen, damit der Versicherer sich ein Bild von dem beruflichen Alltag des Versicherten machen kann.“
OLG Koblenz, Beschluss vom 11.03.04, Az. 10 U 744/03
Diese beiden Urteile zeugen davon, dass es der Versicherte ist, der im Leistungsfall zu beweisen hat, dass seine konkreten psychischen bzw. physischen Einschränkungen die Ausübung seiner Berufstätigkeit beinträchtigen. Eine fundierte wissenschaftlich Tätigkeitsanalyse, wie sie die Socialsolvent entwickelt hat, hilft hier Unklarheiten frühzeitig zu erkennen und nach standardisierten Methoden dem Versicherer zweifelsfrei die eigene Berufsunfähigkeit zu belegen. Die hohen juristischen Anforderungen die hier gestellt werden, machen es ratsam, bereits frühzeitig einen Versicherungsexperten hinzuzuziehen.
[1] Franke und Bornberg, 2014