In unserer Reihe die Berufsunfähigkeitsversicherung, kurz BU, in der bAV informieren wir in unserem zweiten Beitrag über die Risiken des Produkts im Leistungsfall.
Nehmen wir einmal an, Sie haben sich mit Ihrem Arbeitgeber für eine betriebliche Altersvorsorge entschieden und diese enthält auch eine BU. Sie werden krank und möchten die Leistung aus dieser Versicherung beantragen.
Das bedeutet also, dass in diesem Fall der Arbeitnehmer (AN) ein Produkt in Anspruch nehmen muss, das sein Arbeitgeber (AG) für ihn abgeschlossen hat. Reicht der Arbeitnehmer seinen Antrag auf BU ein, so kann das nun mehrere mögliche Szenarien bedeuten:
– Der Arbeitnehmer ist berufsunfähig und fällt für eine bestimmte Zeit aus. Sobald er genesen ist, kehrt er wieder an seinen Arbeitsplatz zurück.
– Der Arbeitnehmer ist BU und kann durch eine betriebliche Eingliederungsmaßnahme schrittweise an seinen Arbeitsplatz zurückgeführt werden.
– Der Arbeitgeber stellt den Antrag, der Gesundheitszustand verbessert sich jedoch merklich und die BU wird nicht weiter benötigt. In diesem Fall wird der Antrag fallen gelassen und der AN übt weiter seine Tätigkeit aus.
– Der Arbeitnehmer stellt den Antrag, dieser wird jedoch abgelehnt. Aktuell geschieht das bei jedem vierten Antrag[1]
All diese Szenarien haben jedoch eine Gemeinsamkeit. Der Arbeitgeber als Vertragspartner der Versicherung wird über die Antragstellung seines AN informiert. Oft sogar weit darüber hinaus.
So kann es unter anderem vorkommen, dass Arbeitgeber sensible Daten über ihre AN erhalten.
Hier öffnet das Wesen des Produkts BU in der bAV dem Missbrauch von hochsensiblen und privaten Daten Tür und Tor. Nicht nur, dass der Zugang zu diesen Daten und Informationen von Arbeitgebern genutzt werden kann, Arbeitsverhältnisse zu lösen, er ist darüber hinaus im höchsten Grade rechtswidrig. Denn es bleibt nach § 32 BDSG die Frage offen, in wie weit der Versicherer die hier festgeschriebene Einwilligung zur Datenerhebung und Verarbeitung eingeholt hat. Nur unter vorheriger Einholung dieser Einwilligung dürfen sich Versicherer und Arbeitgeber überhaupt über die sensiblen Daten der Arbeitnehmer austauschen. Darüber hinaus besagt §203 StGB, dass über eine Erkrankung keinerlei Informationen weiter gegeben werden dürfen, es sei denn, eine Schweigepflichtentbindung liegt vor. Ganz besonders gilt dies für Personen mit Aufgaben und Befugnissen der Personalvertretung. Hier bleibt die gerechtfertigte Frage an die Versicherer:
Wurden diese Schweigepflichtentbindungen überhaupt im Vorfeld eingeholt? Falls ja, in welcher Form? Wurde der Kunde ausreichend über seine Rechte informiert und explizit auf die Konsequenzen hingewiesen?
Haben Sie Fragen hierzu?
Kontaktieren Sie uns gerne per Mail oder telefonisch.
[1]Vgl. http://www.handelsblatt.com/finanzen/vorsorge/versicherung/mehr-als-jeder-vierte-antrag-wird-abgelehnt-versicherer-verweigern-oft-private-invalidenrente/2332158.html, Stand: 30.11.15